RS Vfgh 1989/2/28 B238/87

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Kollegialbehörde
B-VG Art83 Abs2 / Verfahren
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
IngenieurkammerG §49 Abs1 Z1
IngenieurkammerG §51
IngenieurkammerG §51 Abs2

Leitsatz

Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß §49 Abs1 Z1 IngenieurkammerG; dem Gesetz - nach Aufhebung der Worte "- oder Ruhe" mit Erk. VfSlg. 11933/1988 - entsprechend zusammengesetzte Berufungskommission; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Die belangte Behörde war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß §49 Abs1 Z1 IngenieurkammerG) dem Gesetz (§51 Abs2 IngenieurkammerG nach Aufhebung der Worte "- oder Ruhe" mit Erkenntnis vom 12.12.1988, G108/88 ua.) entsprechend zusammengesetzt, da die Entscheidung der Berufungskommission unter dem Vorsitz eines aktiven Richters erging. Der Beschwerdeführer ist daher nicht infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Aus einem allfälligen Verfahrensmangel dadurch, daß zunächst nicht die übergeordnete Berufungskommission sondern der Disziplinarsenat selbst über den Ablehnungsantrag entschieden habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt (vgl. zB VfSlg. 7645/1975, 10140/1984).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, VfGH / Anlaßfall, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B238.1987

Dokumentnummer

JFR_10109772_87B00238_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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