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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/20 92/14/0232 1Stammrechtssatz
Die Übernahme von Bürgschaften zählt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters. Daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von § 4 Abs 4 EStG 1988 für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendung oder Ausgabe aus der Bürgschaft durch den Betrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150171.X03Im RIS seit
11.07.2001