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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Änderungen, die durch Bauvorhaben, die nach der wasserrechtlichen Bewilligung eines Projekts bewilligt und ausgeführt wurden, entstanden sind, hat die Behörde im Verfahren zur Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG zu berücksichtigen, zumal die Behörde vom Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen hat, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes angeordnet ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016