RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0165

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;

Rechtssatz

Änderungen, die durch Bauvorhaben, die nach der wasserrechtlichen Bewilligung eines Projekts bewilligt und ausgeführt wurden, entstanden sind, hat die Behörde im Verfahren zur Fristverlängerung nach § 112 Abs 2 WRG zu berücksichtigen, zumal die Behörde vom Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen hat, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes angeordnet ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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