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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Rechtssatz
Die Übernahme von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten eines Klienten zählt nicht zum typischen Berufsbild eines Notars. Zahlungen des Notars wegen der von ihm übernommenen Bürgschaft sind daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150171.X04Im RIS seit
11.07.2001