RS Vwgh 1994/5/19 92/15/0171

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Übernahme von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten eines Klienten zählt nicht zum typischen Berufsbild eines Notars. Zahlungen des Notars wegen der von ihm übernommenen Bürgschaft sind daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150171.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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