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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keinerlei Rechtswirkungen der an nicht mehr existente Aktiengesellschaften gerichteten Bescheide; kein tauglicher BeschwerdegegenstandRechtssatz
Die an die beschwerdeführenden Aktiengesellschaften ergangenen, als Bescheide bezeichneten Schriftstücke gingen ins Leere (weil die Aktiengesellschaften nach Verschmelzung zu einer neuen Aktiengesellschaft rechtlich nicht mehr existent waren), sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen (vgl. VwGH vom 21.11.1986, Z86/17/0131, und die darin zitierte Vorjudikatur). Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher insoweit gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1496.1988Dokumentnummer
JFR_10109772_88B01496_01