RS Vwgh 1994/5/19 94/07/0044

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des § 102 Abs 1 lit b WRG erfließende Parteistellung nicht aus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070044.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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