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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1323;Rechtssatz
Struktur und Zweck des § 138 WRG weisen wesentliche Ähnlichkeiten mit zivilrechtlichen Instrumenten auf. Das Zivilrecht stellt eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, mit denen der von einer rechtswidrigen Einwirkung Betroffenen Abhilfe mit Rechtsfolgen erreichen kann, die jenen des Rechtsinstitutes des § 138 WRG durchaus gleichen, wie etwa den negatorischen Rechtsschutz, insbesondere das Instrumentarium der § 364 Abs 2 und § 523 ABGB (Hinweis Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, Gutachten zum 09ten ÖJT, Wien 1985, S 35ff; Hüttler, Die zivilrechtliche Haftung für Altlasten, S 78ff; Kerschner, Privatrechtlicher Umweltschutz bei sogenannten "Altlasten", Randzahl 1990, S 27f). Aber auch zum Schadenersatzrecht bestehen Ähnlichkeiten, sieht doch § 1323 ABGB als primäre Art des Schadenersatzes die Wiederherstellung des vorigen Zustandes vor, zielt also in dieselbe Richtung wie § 138 WRG.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X07Im RIS seit
12.11.2001