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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/13/0016 1Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides geht nicht bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde von der säumigen Beh auf den VwGH über, sondern erst dann, wenn die ursprünglich säumige Beh die ihr vom VwGH gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170067.X01Im RIS seit
28.09.2001