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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Sind durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG die Folgen des Ablaufes der im angefochtenen Bescheid nach § 59 Abs 2 AVG gesetzten Frist suspendiert, ist die Situation des Bf keine andere als bei Einräumung einer längeren Frist, sodaß er - zumal angesichts seiner Berufungsausführungen über die voraussichtlich benötigte Frist - durch die unzureichende Begründung der seiner Auffassung nach zu kurz bemessenen Frist wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des Falles nicht mehr beschwert ist (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0038).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X09Im RIS seit
12.11.2001