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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (hier Bringungsgemeinschaft) zieht die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010