RS Vwgh 1994/5/19 94/07/0045

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs4;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft (hier Bringungsgemeinschaft) zieht die Aufhebung körperschaftlicher Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisationsvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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