RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
HGB §124 Abs1;
HGB §161 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "X GmbH & Co KG" ist auf Grund der ihr durch § 124 Abs 1 HGB in Verbindung mit § 161 Abs 2 HGB eingeräumten partiellen Parteifähigkeit ein von einer physischen Person X verschiedenes Rechtssubjekt. Bei Benennung des Bescheidadressaten mit der Bezeichnung "Firma X", ist daher nicht zweifelsfrei klargestellt, ob sich die behördliche Erledigung gegen die physische Person X persönlich oder gegen die ihren Namen tragende Kommanditgesellschaft richtet. Auch wenn der Aktenlage nach als materiell-rechtlich richtiger Bescheidadressat nur die Kommanditgesellschaft anzusehen wäre, ist deshalb nicht der von der Behörde gewählte Adressat ihrer Erledigung in der Kommanditgesellschaft "X GmbH & Co KG" zu erblicken.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070040.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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