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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine "X GmbH & Co KG" ist auf Grund der ihr durch § 124 Abs 1 HGB in Verbindung mit § 161 Abs 2 HGB eingeräumten partiellen Parteifähigkeit ein von einer physischen Person X verschiedenes Rechtssubjekt. Bei Benennung des Bescheidadressaten mit der Bezeichnung "Firma X", ist daher nicht zweifelsfrei klargestellt, ob sich die behördliche Erledigung gegen die physische Person X persönlich oder gegen die ihren Namen tragende Kommanditgesellschaft richtet. Auch wenn der Aktenlage nach als materiell-rechtlich richtiger Bescheidadressat nur die Kommanditgesellschaft anzusehen wäre, ist deshalb nicht der von der Behörde gewählte Adressat ihrer Erledigung in der Kommanditgesellschaft "X GmbH & Co KG" zu erblicken.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070040.X04Im RIS seit
11.07.2001