RS Vwgh 1994/5/19 94/18/0224

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Fremde meint, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht zulässig sei, weil die Asylbehörde seiner Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid bei gesetzmäßigem Vorgehen nicht die aufschiebende Wirkung hätte aberkennen dürfen, sodaß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre, verkennt er die Rechtslage: Zum einen hat sowohl die Behörde im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch der Verwaltungsgerichtshof in dem ein Aufenthaltsverbot betreffenden Beschwerdeverfahren die Wirkungen eines Bescheides zu beachten, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen negativen Asylbescheid ausgeschlossen wurde; zum anderen würde auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 1 AsylG 1991 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180224.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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