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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §9 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Fremde meint, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nicht zulässig sei, weil die Asylbehörde seiner Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid bei gesetzmäßigem Vorgehen nicht die aufschiebende Wirkung hätte aberkennen dürfen, sodaß ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre, verkennt er die Rechtslage: Zum einen hat sowohl die Behörde im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch der Verwaltungsgerichtshof in dem ein Aufenthaltsverbot betreffenden Beschwerdeverfahren die Wirkungen eines Bescheides zu beachten, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen negativen Asylbescheid ausgeschlossen wurde; zum anderen würde auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 1 AsylG 1991 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180224.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010