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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Darüber, wer nun als ein vom "Übergeber" verschiedener "Erwerber der Verfügungsmacht" nach dem MOG 1985 in Betracht kommt, enthält dieses keine ausdrückliche Bestimmung. Anders als im § 47 Abs 1 Z 3 MOG 1985, demzufolge Beitragsschuldner der Unternehmer ist, bezeichnet § 47 Abs 1 Z 1 MOG 1985 als Beitragsschuldner denjenigen, der die Verfügungsmacht erwirbt. Die letztere Bestimmung stellt also nicht etwa auf einen "Unternehmer", der die Verfügungsmacht erwirbt, ab. Es ist daher davon auszugehen, daß Beitragsschuldner im Falle des Erwerbes der Verfügungsmacht nur eine physische oder juristische Person sein kann, deren Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gemäß § 9 AVG (vgl hier Art 2 Abs 2 lit b Z 31 EGVG) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990170394.X02Im RIS seit
27.04.2001