RS Vwgh 1994/5/19 90/17/0394

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §9;
EGVG Art2 Abs2 B Z31;
MOG 1985 §47 Abs1 Z1;
MOG 1985 §47 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Darüber, wer nun als ein vom "Übergeber" verschiedener "Erwerber der Verfügungsmacht" nach dem MOG 1985 in Betracht kommt, enthält dieses keine ausdrückliche Bestimmung. Anders als im § 47 Abs 1 Z 3 MOG 1985, demzufolge Beitragsschuldner der Unternehmer ist, bezeichnet § 47 Abs 1 Z 1 MOG 1985 als Beitragsschuldner denjenigen, der die Verfügungsmacht erwirbt. Die letztere Bestimmung stellt also nicht etwa auf einen "Unternehmer", der die Verfügungsmacht erwirbt, ab. Es ist daher davon auszugehen, daß Beitragsschuldner im Falle des Erwerbes der Verfügungsmacht nur eine physische oder juristische Person sein kann, deren Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gemäß § 9 AVG (vgl hier Art 2 Abs 2 lit b Z 31 EGVG) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990170394.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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