RS Vfgh 1989/2/28 B1935/88

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §7
ZustellG §17
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages; Zustellung durch Hinterlegung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht rechtswirksam; der Beschwerdeführer war innerhalb der - ab dem Tag der Ausfolgung des Schriftstückes - zu berechnenden Frist an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht gehindert; keine Versäumung einer Frist

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückweisung der Beschwerde.

(Bereits) eine kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung als der Abgabestelle iS des §17 ZustellG hindert eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung (zB VwGH 05.11.1984, Z84/10/0176 oder - aus jüngerer Zeit - VwGH 24.03.1988, Z87/09/0262). Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an, die auch für eine Ortsabwesenheit infolge eines Auslandsaufenthaltes maßgebend ist. Keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt, Heilung des Zustellmangels durch die Ausfolgung des Schriftstückes an den Antragsteller. Die ab diesem Tag zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) war daher als der Antragsteller seinen Rechtsvertreter aufsuchte, noch offen und lief erst mit diesem Tag ab. Es hat somit die im Antrag geltend gemachte Versäumung einer Frist überhaupt nicht stattgefunden, sodaß diese Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iS des im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinngemäß heranzuziehenden §146 Abs1 ZPO (siehe zB VfGH 26.09.1988 B1183/88) nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 1935/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1989 B 1935/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1935.1988

Dokumentnummer

JFR_10109772_88B01935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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