RS Vwgh 1994/5/19 93/17/0332

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/06 93/17/0133 2

Stammrechtssatz

Der pflichtgemäßen Sorgfalt bei der Überwachung eines mit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Beauftragten ist durch die bloße Erteilung von Weisungen nicht Genüge getan; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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