RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages sind nicht ohne Einfluß auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist. Diese hat angemessen zu sein. Die dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit immer innewohnende Ermächtigung der Behörde zur Ermessensübung befreit sie nicht von der Verpflichtung, die im konkreten Fall vorgenommene Übung des Ermessens in einer Weise zu begründen, welche dem VwGH die ihm in Art 130 Abs 2 B-VG aufgetragene Prüfung der Frage ermöglicht, ob die Behörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randziffer 421).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten