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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages sind nicht ohne Einfluß auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist. Diese hat angemessen zu sein. Die dem Gesetzesbegriff der Angemessenheit immer innewohnende Ermächtigung der Behörde zur Ermessensübung befreit sie nicht von der Verpflichtung, die im konkreten Fall vorgenommene Übung des Ermessens in einer Weise zu begründen, welche dem VwGH die ihm in Art 130 Abs 2 B-VG aufgetragene Prüfung der Frage ermöglicht, ob die Behörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randziffer 421).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X06Im RIS seit
12.11.2001