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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Im konkreten Fall mußte dem Beschuldigten klar sein, daß es mit der bloßen Mitteilung an die Behörde, die im Zuge einer Anfragebeantwortung erfolgte, nicht sein Bewenden haben konnte, zumal es keine Norm gibt, die an eine solche Mitteilung und an das Unterbleiben der Reaktion der Behörde die Rechtsfolge knüpft, daß dadurch die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die Abwassereinleitung in ein fließendes Gewässer rechtskräftig vorgeschriebenen Grenzwerte außer Kraft gesetzt würden, und aus der Verhandlungsniederschrift hervorgeht, daß im Fall der Unmöglichkeit einer Einhaltung der Grenzwerte ein entsprechendes Ergänzungsprojekt der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung vorzulegen ist. Es liegt somit kein entschuldigender Rechtsirrtum vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070150.X01Im RIS seit
12.11.2001