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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Lassen sich Verfahrensergebnisse, wonach eine inländische Fluchtalternative für den Asylwerber (einen Staatsangehörigen Nigerias) gegeben gewesen sei, dem Akt zumindest nicht ohne weiters entnehmen (der Asylwerber ist nach seinen Angaben nach den Unruhen im Februar bereits Anfang März 1992 aus Nigeria ausgereist, hat sich also offenbar selbst nicht nach dem von der belangten Behörde als Fluchtgrund gewerteten Ereignis längere Zeit in einem anderen Landesteil Nigerias aufgehalten), muß dem Asylwerber die Annahme der belangten Behörde, er wäre in einem anderen Teil seines Heimatlandes in Sicherheit gewesen, vorgehalten werden.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190246.X01Im RIS seit
27.11.2000