RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0246

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Lassen sich Verfahrensergebnisse, wonach eine inländische Fluchtalternative für den Asylwerber (einen Staatsangehörigen Nigerias) gegeben gewesen sei, dem Akt zumindest nicht ohne weiters entnehmen (der Asylwerber ist nach seinen Angaben nach den Unruhen im Februar bereits Anfang März 1992 aus Nigeria ausgereist, hat sich also offenbar selbst nicht nach dem von der belangten Behörde als Fluchtgrund gewerteten Ereignis längere Zeit in einem anderen Landesteil Nigerias aufgehalten), muß dem Asylwerber die Annahme der belangten Behörde, er wäre in einem anderen Teil seines Heimatlandes in Sicherheit gewesen, vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190246.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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