RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidend ist für eine Fristverlängerung nicht, ob bei gleichem Sachverhalt seinerzeit eine andere Entscheidung getroffen worden ist, sondern ob der Sachverhalt für die Verweigerung einer Fristverlängerung ausreicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten