RS Vwgh 1994/5/19 92/15/0173

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0132

Rechtssatz

Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muß ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser Verdacht bezieht sich in beiden Fällen auf die Tatbegehung, im Fall der Hausdurchsuchung überdies auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150173.X02

Im RIS seit

16.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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