RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0150

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §6;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Weist der Anlagenhersteller (hier: Prokurist der um Bewilligung ansuchenden GmbH) selbst in der Bewilligungsverhandlung darauf hin, daß die Einhaltung der Grenzwerte bei der Ableitung der Abwässer von vornherein nicht möglich sei, und läßt die GmbH trotz Kenntnis der Äußerungen des Prokuristen die Vorschreibung der Grenzwerte in Rechtskraft erwachsen, wird eine Lage herbeigeführt, die vom nunmehr beschuldigten Geschäftsführer der GmbH nicht als Schuldausschließungsgrund geltend gemacht werden kann (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 737). Diese Zwangslage hätte durch Ergreifen eines Rechtsmittels vermieden werden können. Das Hinnehmen dieser Grenzwerte und die Betriebsaufnahme trotz Kenntnis des Umstandes, die Grenzwerte nicht einhalten zu können, schließen es aus, von einem Notstand zu sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070150.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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