RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0285

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0286 94/19/0287 94/19/0288

Rechtssatz

Ist das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und sind auch keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren anhängig, kommt dem Verfahren betreffend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung sowohl nach § 7 Abs 3 AsylG 1991 als auch nach § 5 Abs 1 AsylG praktisch keine Bedeutung mehr zu. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde ist somit gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190285.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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