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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/15/0182Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0154 6Stammrechtssatz
Als buchmäßiger Nachweis der Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt, sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150181.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010