RS Vwgh 1994/5/19 92/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/15/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0154 6

Stammrechtssatz

Als buchmäßiger Nachweis der Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt, sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150181.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten