RS Vwgh 1994/5/19 92/07/0040

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein offensichtlich gewordenes Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als Träger der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (Hinweis B 10.3.1992, 92/07/0047). Eine solche von der Anfechtung vor dem VwGH betroffene Erledigung geht somit ins Leere, und kann wegen ihres fehlenden Bescheidcharakters in die Rechtssphäre der nach der ausdrücklichen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als Bf anzusehenden Person nicht eingreifen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070040.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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