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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art4Leitsatz
Keine Bedenken gegen das Ausmaß der Erhöhung der Abgabe im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; Zulässigkeit unterschiedlicher landesgesetzlicher RegelungenRechtssatz
Das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, eine Abgabe höchstens in jenem Ausmaß zu erhöhen, das der Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex entspricht. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 10455/1985 dargetan, daß das Anknüpfen an den im Land Kärnten erzielten Umsatz nicht unsachlich ist und daß die Fremdenverkehrsabgabe den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt.
Zur Widerlegung des Vorwurfes, es sei verfassungswidrig, daß die Fremdenverkehrsabgabe in der Steiermark niedriger als in Kärnten ist, genügt es, auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9116/1981) zu verweisen, wonach unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern im Wesen des Bundesstaates liegen.
Aus Art4 B-VG ist nicht abzuleiten, daß eine länderweise verschiedene Regelung eines in die Landesgesetzgebungszuständigkeit fallenden Sachgebietes unstatthaft wäre (vgl. zB VfSlg. 1281/1929, 5084/1965, 5275/1966).
Im übrigen kann die Abgabepflicht für im Land Kärnten erzielte Umsätze auch Unternehmen treffen, die ihren Sitz in einem anderen Land haben (vgl. §§3 und 5 des Kärntner FremdenverkehrsabgabeG).
Keine Bedenken gegen das Krnt. FremdenverkehrsabgabeG; kein Verstoß gegen das Übermaßverbot; Anknüpfen an Umsatz nicht unsachlich; Zulässigkeit unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen.
Einfügung des §158a Krnt. LandesabgabenO mit Novelle LGBl. 54/1985 nach Aufhebung des §254 BAO mit E v 11.12.1986, G119/86.
§197 Krnt. LandesabgabenO nicht präjudiziell.
Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung hat weder die erste noch die zweite Instanz normativ abgesprochen. Dies ungeachtet des Umstandes, daß im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides §197 Krnt. LandesabgabenO zitiert und in der Bescheidbegründung der Inhalt dieser Gesetzesbestimmung wiedergegeben wird. Damit wurde jedoch die Berufungswerberin (die beschwerdeführende Gesellschaft) lediglich über die Rechtslage belehrt; nicht jedoch wurde ihr soeben erwähnter Antrag auf eine der Rechtskraft fähige Weise erledigt.
Schlagworte
Fremdenverkehrsabgabe, Bundesstaat, Abgaben Fremdenverkehr, Fininanzverfahren, VfGH / Präjudizialität, WirtschaftsgebietseinheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1697.1988Dokumentnummer
JFR_10109772_88B01697_01