RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0170

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/07/0057 B 19. Mai 1994

Rechtssatz

Handelt es sich weder um eine in Form eines Vereins oder eines sonstigen rechtsfähigen Gebildes organisierte Einrichtung, sondern lediglich um eine Mehrzahl nicht näher bezeichneter Personen, kommt ihr weder nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen noch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (hier: Fischereiberechtigte, vertreten durch den Obmann).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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