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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/07/0057 B 19. Mai 1994Rechtssatz
Handelt es sich weder um eine in Form eines Vereins oder eines sonstigen rechtsfähigen Gebildes organisierte Einrichtung, sondern lediglich um eine Mehrzahl nicht näher bezeichneter Personen, kommt ihr weder nach den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen noch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (hier: Fischereiberechtigte, vertreten durch den Obmann).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070170.X01Im RIS seit
11.07.2001