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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Die Rechte eines Mitglieds einer Bringungsgemeinschaft werden nicht dadurch berührt, daß ein Vorstandsmitglied entgegen den Satzungsbestimmungen die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung nicht unterschreibt. Durch den darin liegenden Satzungsverstoß wird nur der Rechtsanspruch des Vorstandsmitgliedes und insoweit des von diesem vertretenen Wirtschaftskörpers berührt, daß eine außerordentliche Vollversammlung nicht ohne (auch) die von diesem Vorstandsmitglied erklärte Willensbildung einberufen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010