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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Sind die bei einer Überprüfung nach § 121 Abs 1 WRG vorgefundenen Abweichungen der ausgeführten Arbeiten vom bewilligten Vorhaben den Rechten eines Betroffenen nachteilig, kommt deren nachträgliche Genehmigung nicht mehr in Betracht, sodaß es keiner Prüfung ihrer Geringfügigkeit iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070070.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013