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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0440 2Stammrechtssatz
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd § 9 VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170007.X02Im RIS seit
20.11.2000