RS Vwgh 1994/5/19 93/17/0332

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §9 Abs1;
PrAG 1992 §15 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0087 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12590 A/1987; RS 1(hier: § 15 PrAG heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Da die GewO in § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbstständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach Außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen VerwaltungsG normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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