RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0167

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ist die Berufung verspätet eingebracht worden, reicht die aus der Einbringung der Berufung erwachsende Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur soweit, daß sie die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randzahl 535) zurückzuweisen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 582). Mit der meritorischen Erledigung der wegen Verfristung zurückweisenden Berufung hingegen überschreitet die Berufungsbehörde ihre Zuständigkeit und belastet ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 172).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070167.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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