RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0049

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/26 93/01/0108 1

Stammrechtssatz

Ein Abspruch über die Erteilung einer auf § 8 Abs 1 AsylG 1991 gestützten Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet muß nicht Bestandteil eines einen Asylantrag abweisenden Bescheides sein. Auch ist die Frage, ob eine derartige Bewilligung erteilt werden kann, völlig losgelöst von der Frage, ob einem Asylwerber aus Gründen des § 3 AsylG 1991 Asyl zu gewähren ist (Hinweis: E 29.10.1993, 93/01/0545).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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