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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Die Rechte eines Mitglieds einer Bringungsgemeinschaft werden nicht dadurch berührt, daß der an der Vollversammlung teilnehmende Bedienstete der Agrarbehörde in der Versammlung Agenden wahrnimmt, die nach den Bestimmungen der Satzung dem den Vorsitz führenden Obmann vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070045.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010