RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0160

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §38 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Rechtssatz

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG kommt es nicht darauf an, ob sich die inkriminierten Gerätschaften im Eigentum des Arbeitgebers befunden haben, sondern allein darauf, ob sie von dessen Arbeitnehmern verwendet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020160.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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