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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §38 Abs1;Rechtssatz
Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG kommt es nicht darauf an, ob sich die inkriminierten Gerätschaften im Eigentum des Arbeitgebers befunden haben, sondern allein darauf, ob sie von dessen Arbeitnehmern verwendet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020160.X02Im RIS seit
01.06.2001