RS Vfgh 1989/2/28 B894/87

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer nicht erwiesen - Fehlen eines geeigneten Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in Prüfung und Wägung der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens außerstande, den Schilderungen des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe gegen den Beschwerdeführer, sei es in Form einer Festnahme, sei es in Form des Handanlegens zwecks Wegnahme des Fotoapparates, unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt, zu folgen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als erwiesen anzunehmen.

Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto ergibt keinen Nachweis für die Beschwerdebehauptungen.

Entscheidungstexte

  • B 894/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1989 B 894/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B894.1987

Dokumentnummer

JFR_10109772_87B00894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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