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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer nicht erwiesen - Fehlen eines geeigneten BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich in Prüfung und Wägung der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens außerstande, den Schilderungen des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe gegen den Beschwerdeführer, sei es in Form einer Festnahme, sei es in Form des Handanlegens zwecks Wegnahme des Fotoapparates, unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt, zu folgen und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als erwiesen anzunehmen.
Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto ergibt keinen Nachweis für die Beschwerdebehauptungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B894.1987Dokumentnummer
JFR_10109772_87B00894_01