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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof versteht das Wort "darüber" im vorletzten Satz des § 49 Abs 2 VStG im gegebenen Zusammenhang dahin, daß damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht. Das bedeutet, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Einspruchswerber eine Herabsetzung der Strafe begehrt, in der Entscheidung über dieses Rechtsmittel keine höhere Strafe als in der Strafverfügung festgesetzt werden darf. Auch der Gesetzgeber ist bei Schaffung der nunmehrigen Fassung des § 49 Abs 2 VStG offenbar davon ausgegangen, daß sich die Entscheidungsbefugnis der Behörde erster Instanz in einem solchen Fall "lediglich darauf beschränken" (soll), die Strafe zu bestätigen, herabzusetzen oder von ihr ganz abzusehen sowie über die Kosten abzusprechen. Daß eine ausdrückliche, dem § 51 Abs 6 VStG analoge Regelung (betreffend das Verbot, aufgrund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung eine höhere Strafe zu verhängen) für den Fall des § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG fehlt, hindert nicht die obzitierte, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020027.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013