RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof versteht das Wort "darüber" im vorletzten Satz des § 49 Abs 2 VStG im gegebenen Zusammenhang dahin, daß damit der Entscheidungsrahmen der Behörde erster Instanz insoweit abgesteckt ist, als nicht über das Begehren des Einspruchswerbers hinaus eine Entscheidungsbefugnis besteht. Das bedeutet, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Einspruchswerber eine Herabsetzung der Strafe begehrt, in der Entscheidung über dieses Rechtsmittel keine höhere Strafe als in der Strafverfügung festgesetzt werden darf. Auch der Gesetzgeber ist bei Schaffung der nunmehrigen Fassung des § 49 Abs 2 VStG offenbar davon ausgegangen, daß sich die Entscheidungsbefugnis der Behörde erster Instanz in einem solchen Fall "lediglich darauf beschränken" (soll), die Strafe zu bestätigen, herabzusetzen oder von ihr ganz abzusehen sowie über die Kosten abzusprechen. Daß eine ausdrückliche, dem § 51 Abs 6 VStG analoge Regelung (betreffend das Verbot, aufgrund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung eine höhere Strafe zu verhängen) für den Fall des § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG fehlt, hindert nicht die obzitierte, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020027.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten