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L76005 Heilvorkommen Kurort SalzburgNorm
B-VG Art139 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0144Rechtssatz
Das Heilvorkommen- und KurorteG Slbg wurde mit E des VfGH vom 16.3.1994, G 135, 136, 234/93, V 69, 70, 77/93, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936 zur Gänze als gesetzwidrig auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist in den vorliegenden Anlaßfällen das ThermalwasserRegulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein nicht mehr anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide sind damit als ohne Rechtsgrundlage ergangen anzusehen und daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110143.X01Im RIS seit
25.02.2002