RS Vwgh 1994/5/20 94/11/0143

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

L76005 Heilvorkommen Kurort Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1960;
ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0144

Rechtssatz

Das Heilvorkommen- und KurorteG Slbg wurde mit E des VfGH vom 16.3.1994, G 135, 136, 234/93, V 69, 70, 77/93, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936 zur Gänze als gesetzwidrig auf. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist in den vorliegenden Anlaßfällen das ThermalwasserRegulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein nicht mehr anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide sind damit als ohne Rechtsgrundlage ergangen anzusehen und daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110143.X01

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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