RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3 idF 1987/516;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0255 E 12. April 1989 VwSlg 12898 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020165.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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