RS Vfgh 1989/2/28 B1007/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §73 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §84
ZPO §85

Leitsatz

Wiederholte Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses - zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsfähigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze sind nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen; sofortige Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages als unzulässig; Unterbrechung der Beschwerdefrist nur durch eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrages

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses wissen mußte. Der Beschwerdeführer wurde hiezu auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unter Anschluß des entsprechenden Formblattes aufgefordert.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozeßführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VwGH 27.02.1986, Z86/08/0008-0010).

Entscheidungstexte

  • B 1007/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1989 B 1007/87

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1007.1987

Dokumentnummer

JFR_10109772_87B01007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten