RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z17;
VStG §19;

Rechtssatz

Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat fällt nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020044.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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