RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §33;
ASchG 1972 §31 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31;
AVG §38;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/19/0036 1

Stammrechtssatz

Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertetung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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