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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; Unrichtigkeit einer Entscheidung kein gesetzlicher AnfechtungsgrundRechtssatz
Der Wiederaufnahmsantrag ist nicht zulässig. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) ist im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 11313/1987).
Der von den Einschreitern geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund, nämlich die Unrichtigkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B154.1989Dokumentnummer
JFR_10109772_89B00154_01