RS Vfgh 1989/2/28 B154/89

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages; Unrichtigkeit einer Entscheidung kein gesetzlicher Anfechtungsgrund

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsantrag ist nicht zulässig. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) ist im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 11313/1987).

Der von den Einschreitern geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund, nämlich die Unrichtigkeit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen.

Entscheidungstexte

  • B 154/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1989 B 154/89

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B154.1989

Dokumentnummer

JFR_10109772_89B00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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