TE Vfgh Beschluss 2004/6/28 B291/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. April 2004 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Jänner 2004, Zl. 233.077/0-VIII/23/02, ab und teilte dem Einschreiter mit Schreiben vom 20. April 2004 mit, dass es ihm nunmehr frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2004 an den Unabhängigen Bundesasylsenat (eingelangt nach Weiterleitung beim Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 2004) beantragte der Einschreiter sinngemäß, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde auf September 2004 zu erstrecken, und begründete dies mit seiner Haftsituation.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG 1953) der die Rechtsmittelfrist in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar (vgl. VfSlg. 14.352/1995, 16.084/2001).

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B291.2004

Dokumentnummer

JFT_09959372_04B00291_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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