TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/26 G263/07

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EG Art87, Art88
KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.04 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
ÖkostromG §13 Abs1, Abs2, Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der Erfüllung einesEffizienzkriteriums für die Gewährung einer Förderung fürKraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem Ökostromgesetz ab dem Jahr2005; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die rückwirkendeUmsetzung der KWK-Richtlinie; keine überraschende Reaktion desGesetzgebers für die auf dem Gebiet der Energieerzeugung inKWK-Anlagen hochspezialisierten Unternehmen; Unsicherheit über dieBerechtigung zur Förderung angesichts der Qualifizierung derFörderung als Beihilfen iSd Gemeinschaftsrechts und der mangelndenNotifizierung

Spruch

Die Wortfolge "und 2" im letzten Satz des §13 Abs4 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 idF BGBl. I Nr. 105/2006, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "und 2" im letzten Satz des §13 Abs4 Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren betreibt zweirömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren betreibt zwei

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Am 22. November 2005 beantragte sie bei der belangten Behörde für das Jahr 2006 die Festsetzung des Kostenersatzes für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Anlagen gemäß §13 Abs1 und 2 Ökostromgesetz, BGBl. I 149/2002 (im Folgenden: ÖkostromG).Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Am 22. November 2005 beantragte sie bei der belangten Behörde für das Jahr 2006 die Festsetzung des Kostenersatzes für die Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Anlagen gemäß §13 Abs1 und 2 Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, (im Folgenden: ÖkostromG).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die vorläufige Unterstützung für beide Kraftwerke mit jeweils € 0,-- fest. Ein im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit erstelltes umfangreiches Gutachten über das Vorliegen der "Fördervoraussetzungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 2006 gemäß §§12 und 13 ÖkostromG" machte die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass beide von der Beschwerdeführerin betriebenen Kraftwerke nicht die notwendigen sog. Effizienzkriterien iSd §13 Abs2 ÖkostromG erfüllen.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG gerichtete, zu B388/07 protokollierte Beschwerde, in der die Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt wird.

4. Bei Behandlung der Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und 2" im letzten Satz des §13 Abs4 ÖkostromG, BGBl. I 149/2002 idF BGBl. I 105/2006, entstanden. 4. Bei Behandlung der Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und 2" im letzten Satz des §13 Abs4 ÖkostromG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006,, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Beurteilung der in Prüfung gezogenen Bestimmung von folgender Rechtslage aus:

4.1. §13 ÖkostromG, BGBl. I 149/2002 idF der ÖkostromG-Novelle 2006, BGBl. I 105/2006, ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten und normiert, dass Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Ökostromförderung zusteht, und regelt näher, für welche Strommengen Förderungen ausbezahlt werden können, Abs2 leg.cit. legt das Effizienzkriterium fest, das erfüllt sein muss, um Förderungen in Anspruch zu nehmen, und Abs4 betrifft Übergangsbestimmungen für den Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 und legt die Anwendung der Absätze 1 und 2 in der Fassung der Novelle 2006 für Förderungen ab dem Jahr 2005 fest. 4.1. §13 ÖkostromG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, in der Fassung der ÖkostromG-Novelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006,, ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten und normiert, dass Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Ökostromförderung zusteht, und regelt näher, für welche Strommengen Förderungen ausbezahlt werden können, Abs2 leg.cit. legt das Effizienzkriterium fest, das erfüllt sein muss, um Förderungen in Anspruch zu nehmen, und Abs4 betrifft Übergangsbestimmungen für den Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 und legt die Anwendung der Absätze 1 und 2 in der Fassung der Novelle 2006 für Förderungen ab dem Jahr 2005 fest.

§13 ÖkostromG in der Fassung der Novelle 2006 hat folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.

  1. (2)Absatz 2Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:

2/3*W/B + E/B >= 0,6

W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben

oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche

Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.

Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs1 und 2 bestimmt.

  1. (4)Absatz 4Für Anlagen, die die im Abs2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs1 und 2 bestimmt.

  1. (5)Absatz 5Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

  1. (6)Absatz 6Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.

  1. (7)Absatz 7Der abzugeltende Mehraufwand (KWK Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.

  1. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.

  1. (9)Absatz 9Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.

  1. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in §32a Abs4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß §22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §12 Abs3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß §22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in §32a Abs4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs1 für alle bestehenden und modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.

  1. (11)Absatz 11Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß §22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.

  1. (12)Absatz 12Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs1 ist ein gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36 % für das 4. Quartal zugrunde zu legen."

4.2. §13 ÖkostromG wurde durch die Novellen BGBl. I 10/2007 und BGBl. I 44/2008 nicht geändert. 4.2. §13 ÖkostromG wurde durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2008, nicht geändert.

4.3. Gemäß der Stammfassung BGBl. I 149/2002 war für die Gewährung einer Förderung gemäß Abs4 nicht erforderlich, dass das Effizienzkriterium des Abs2 erfüllt wird. §13 Abs4 ÖkostromG idF BGBl. I 149/2002 hatte folgenden Wortlaut: 4.3. Gemäß der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, war für die Gewährung einer Förderung gemäß Abs4 nicht erforderlich, dass das Effizienzkriterium des Abs2 erfüllt wird. §13 Abs4 ÖkostromG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002, hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Für Anlagen, die die im Abs2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs1 bestimmt."

4.4. §32a ÖkostromG idF BGBl. I 105/2006 regelt das In-Kraft-Treten der ÖkostromG-Novelle 2006 und hat folgenden Wortlaut: 4.4. §32a ÖkostromG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, regelt das In-Kraft-Treten der ÖkostromG-Novelle 2006 und hat folgenden Wortlaut:

"§32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. "§32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Der §10 Z5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (3)Absatz 3Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

  1. (4)Absatz 4§§22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft."

§13 ÖkostromG trat in seiner novellierten Fassung gemäß §32a Abs1 iVm Abs3 leg. cit. mit 1. Oktober 2006 in Kraft. §13 ÖkostromG trat in seiner novellierten Fassung gemäß §32a Abs1 in Verbindung mit Abs3 leg. cit. mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

4.5. §5 ÖkostromG definiert die im ÖkostromG verwendeten Begriffe wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§5. ...

3. 'bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung' jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

...

17. 'KWK-Anlagen' ('Kraftwärmekopplungsanlagen'), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;

18. 'KWK-Energie' elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;

...

21. 'modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen' jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

..."

4.6. Das ÖkostromG sieht in seiner Stammfassung zeitliche Begrenzungen der Förderung vor. §13 Abs5 ÖkostromG lautete:

"Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet die Frist mit Ablauf des 1. Dezember 2010."

Diese Bestimmung blieb in der Neufassung des §13 durch die ÖkostromG-Novelle 2006 unverändert.

4.7. Die konkrete Ermittlung des abzugeltenden Betrags pro kWh Stromerzeugung und der abzugeltende Mehraufwand pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom ist jedoch jährlich durch Bescheid festzusetzen. Der als Förderung abzugeltende Mehraufwand bestimmt sich nach den Strom- und Fernwärmeerlösen und den für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kosten, die jährlich neu zu berechnen sind (§13 Abs1, 7 und 12 ÖkostromG).

5. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 leitete der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Wortfolge ein. Der Verfassungsgerichtshof fasste seine Bedenken wie folgt zusammen:

"2.1 Zur Gewährung einer Förderung nach dem ÖkostromG müssen gem. §13 Abs4 leg.cit. (unter dessen Tatbestandsvoraussetzungen die KWK-Anlagen der Beschwerdeführerin fallen) einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des Abs1, andererseits das Effizienzkriterium des Abs2 erfüllt sein. Die Notwendigkeit der Erfüllung des Effizienzkriteriums ab dem Jahr 2005 wurde erst durch die Novelle BGBl. I 105/2006 eingefügt. Die Förderperiode ist sowohl nach der Stammfassung, BGBl. I 149/2002, als auch nach der Novelle 2006, BGBl. I 105, des ÖkostromG mit 31. Dezember 2008 (für bestimmte Anlagen mit 31. Dezember 2010) begrenzt. "2.1 Zur Gewährung einer Förderung nach dem ÖkostromG müssen gem. §13 Abs4 leg.cit. (unter dessen Tatbestandsvoraussetzungen die KWK-Anlagen der Beschwerdeführerin fallen) einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des Abs1, andererseits das Effizienzkriterium des Abs2 erfüllt sein. Die Notwendigkeit der Erfüllung des Effizienzkriteriums ab dem Jahr 2005 wurde erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, eingefügt. Die Förderperiode ist sowohl nach der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002,, als auch nach der Novelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins 105, des ÖkostromG mit 31. Dezember 2008 (für bestimmte Anlagen mit 31. Dezember 2010) begrenzt.

2.2 Nach der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. 2004 L 52, S 3, ist Ziel der Ökostromförderung die volle Nutzung des Potenzials der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), wobei die staatliche Förderung den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen soll (Erwägungsgründe 1 und 24 der Richtlinie). Diese Ziele werden in §4 ÖkostromG dargelegt. Hiezu zählt unter anderem auch die Sicherstellung des weiteren Betriebs vorhandener Anlagen und deren Modernisierung (§4 Abs1 Z4) sowie die Gewährleistung der Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen (§4 Abs1 Z6). Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die Errichter neuer KWK-Anlagen sowie die Eigentümer bereits vorhandener Anlagen die geförderten Beträge überwiegend für Investitionen verwenden.

2.3 Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein belastender Eingriff von erheblichem Gewicht und sohin eine Verschlechterung der Rechtslage, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit führen kann, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff sachlich rechtfertigen. Eine auf Änderung der Förderbedingungen abzielende gesetzliche Regelung stellt einen Eingriff in Rechtspositionen dar, der dann eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge hätte, wenn es sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht handelt und wenn Rechtsunterworfene im Hinblick auf die bestehenden Regelungen disponiert hatten und durch die Änderung der gesetzlichen Regelung die weitere Nutzung der Investition überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht würde (vgl. insb. VfSlg. 12.944/1991, 14.169/1995, 16.452/2002). 2.3 Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein belastender Eingriff von erheblichem Gewicht und sohin eine Verschlechterung der Rechtslage, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit führen kann, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff sachlich rechtfertigen. Eine auf Änderung der Förderbedingungen abzielende gesetzliche Regelung stellt einen Eingriff in Rechtspositionen dar, der dann eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge hätte, wenn es sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht handelt und wenn Rechtsunterworfene im Hinblick auf die bestehenden Regelungen disponiert hatten und durch die Änderung der gesetzlichen Regelung die weitere Nutzung der Investition überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht würde vergleiche insb. VfSlg. 12.944/1991, 14.169/1995, 16.452/2002).

Im Sinne dieser Judikatur ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Ansicht, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge in §13 Abs4 ÖkostromG idF BGBl. I 105/2006 gleichheitswidrig ist, da durch Einführung weiterer Bedingungen für die Förderung in unsachlicher Weise das berechtigte Vertrauen auf die Weitergeltung der Förderung enttäuscht wurde. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, welche Bedeutung für den Vertrauensschutz dem Umstand zukommt, dass in der Stammfassung des ÖkostromG, BGBl. I 149/2002, eine Förderperiode von fünf (bzw. sieben) Jahren vorgesehen war. Im Sinne dieser Judikatur ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Ansicht, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge in §13 Abs4 ÖkostromG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2006, gleichheitswidrig ist, da durch Einführung weiterer Bedingungen für die Förderung in unsachlicher Weise das berechtigte Vertrauen auf die Weitergeltung der Förderung enttäuscht wurde. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird zu erörtern sein, welche Bedeutung für den Vertrauensschutz dem Umstand zukommt, dass in der Stammfassung des ÖkostromG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2002,, eine Förderperiode von fünf (bzw. sieben) Jahren vorgesehen war.

2.4 Falls sich im Gesetzesprüfungsverfahren erweisen sollte, dass es verfassungsrechtlich zulässig war, weitere Bedingungen für die Förderung festzulegen, so hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass es jedenfalls unsachlich sein könnte, während eines laufenden Förderjahres mit einem am 27. Juni kundgemachten und am 1. Oktober in Kraft getretenen Gesetz durch Einführung neuer Kriterien die Förderung rückwirkend für das ganze Jahr unmöglich zu machen. Eine derartige gesetzliche Regelung scheint jedenfalls besonders intensiv in das Vertrauen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Dispositionen, die sie vorausschauend zu treffen hat, einzugreifen.

2.5 Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass - sollten sich die Bedenken als zutreffend erweisen - die Verfassungswidrigkeit allein durch Aufhebung der im Spruch genannten Wortfolge beseitigt wäre."

6. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrte, die in Prüfung gezogene Wortfolge nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung begehrte sie, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen.

Im Einzelnen führt die Bundesregierung zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs aus:

"Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 17.595/2005 mwN), wonach der Gerichtshof 'im Normenprüfungsverfahren auf die Erörterung der im Prüfungsantrag (bzw. im amtswegigen Prüfungsbeschluss) dargelegten Bedenken beschränkt' ist. "Die Bundesregierung verweist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 17.595/2005 mwN), wonach der Gerichtshof 'im Normenprüfungsverfahren auf die Erörterung der im Prüfungsantrag (bzw. im amtswegigen Prüfungsbeschluss) dargelegten Bedenken beschränkt' ist.

... Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 war die Erfüllung ... Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, war die Erfüllung

des in §13 Abs2 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2007, verankerten Effizienzkriteriums nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gemäß §13 Abs4 des Ökostromgesetzes.des in §13 Abs2 des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2007,, verankerten Effizienzkriteriums nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung gemäß §13 Abs4 des Ökostromgesetzes.

Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Ansicht, dass durch die Einführung dieser Voraussetzung das berechtigte Vertrauen auf die Weitergeltung der bisherigen Förderung enttäuscht wurde. Er verweist darauf, dass ein belastender Eingriff von erheblichem Gewicht und sohin eine Verschlechterung der Rechtslage, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit führen könne, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff sachlich rechtfertigen; eine auf Änderung der Förderbedingungen abzielende gesetzliche Regelung stelle einen Eingriff in Rechtspositionen dar, der dann eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge hätte, wenn es sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht handelt und wenn Rechtsunterworfene im Hinblick auf die bestehenden Regelungen disponiert hatten und durch die Änderung der gesetzlichen Regelung die weitere Nutzung der Investition überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht würde (vgl. Punkt III.2.3 des Beschlusses). Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Ansicht, dass durch die Einführung dieser Voraussetzung das berechtigte Vertrauen auf die Weitergeltung der bisherigen Förderung enttäuscht wurde. Er verweist darauf, dass ein belastender Eingriff von erheblichem Gewicht und sohin eine Verschlechterung der Rechtslage, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit führen könne, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff sachlich rechtfertigen; eine auf Änderung der Förderbedingungen abzielende gesetzliche Regelung stelle einen Eingriff in Rechtspositionen dar, der dann eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge hätte, wenn es sich um einen Eingriff von erheblichem Gewicht handelt und wenn Rechtsunterworfene im Hinblick auf die bestehenden Regelungen disponiert hatten und durch die Änderung der gesetzlichen Regelung die weitere Nutzung der Investition überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht würde vergleiche Punkt römisch III.2.3 des Beschlusses).

... In diesem Zusammenhang geht der Gerichtshof vorläufig

davon aus, dass das Ökostromgesetz eine Förderperiode von fünf Jahren (bis zum 31. Dezember 2008) bzw. sieben Jahren (bis zum 31. Dezember 2010) vorsehe (vgl. Punkt III.2.1 und III.2.3 letzter Absatz des Beschlusses).davon aus, dass das Ökostromgesetz eine Förderperiode von fünf Jahren (bis zum 31. Dezember 2008) bzw. sieben Jahren (bis zum 31. Dezember 2010) vorsehe vergleiche Punkt römisch III.2.1 und römisch III.2.3 letzter Absatz des Beschlusses).

Dieser Annahme ist jedoch §13 Abs1 und 7 des Ökostromgesetzes entgegenzuhalten (die Regelung ist in dieser Hinsicht seit der Stammfassung des Ökostromgesetzes unverändert geblieben); danach ist der abzugeltende Betrag pro kWh Stromerzeugung 'jährlich [...] zu ermitteln[]' (Abs1) und der abzugeltende Mehraufwand pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom 'für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage' zu bestimmen (Abs7). Dementsprechend bezieht sich auch die Antragstellung auf Gewährung einer Förderung (vgl. §13 Abs6 leg. cit.) jeweils nur auf ein Kalenderjahr, bei unterjähriger Antragstellung auch auf einen kürzeren Zeitraum. Somit ergibt sich, dass die Förderperiode im Sinne des Ökostromgesetzes höchstens ein Jahr beträgt. Auch aus §13 Abs5 leg. cit. ist nichts Gegenteiliges abzuleiten; dort wird lediglich angeordnet, dass die Gewährung jährlicher Förderungen nach Ablauf des 31. Dezember 2008 bzw. des 31. Dezember 2010 nicht mehr zulässig ist. Dieser Annahme ist jedoch §13 Abs1 und 7 des Ökostromgesetzes entgegenzuhalten (die Regelung ist in dieser Hinsicht seit der Stammfassung des Ökostromgesetzes unverändert geblieben); danach ist der abzugeltende Betrag pro kWh Stromerzeugung 'jährlich [...] zu ermitteln[]' (Abs1) und der abzugeltende Mehraufwand pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom 'für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage' zu bestimmen (Abs7). Dementsprechend bezieht sich auch die Antragstellung auf Gewährung einer Förderung vergleiche §13 Abs6 leg. cit.) jeweils nur auf ein Kalenderjahr, bei unterjähriger Antragstellung auch auf einen kürzeren Zeitraum. Somit ergibt sich, dass die Förderperiode im Sinne des Ökostromgesetzes höchstens ein Jahr beträgt. Auch aus §13 Abs5 leg. cit. ist nichts Gegenteiliges abzuleiten; dort wird lediglich angeordnet, dass die Gewährung jährlicher Förderungen nach Ablauf des 31. Dezember 2008 bzw. des 31. Dezember 2010 nicht mehr zulässig ist.

... Der Verfassungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon

aus, dass die Errichter neuer Kraftwärmekopplungsanlagen sowie die Eigentümer bereits vorhandener Anlagen die geförderten Beträge überwiegend für Investitionen verwenden (vgl. Punkt III.2.2 des Beschlusses).aus, dass die Errichter neuer Kraftwärmekopplungsanlagen sowie die Eigentümer bereits vorhandener Anlagen die geförderten Beträge überwiegend für Investitionen verwenden vergleiche Punkt römisch III.2.2 des Beschlusses).

Dazu wird darauf hingewiesen, dass das Ökostromgesetz zwar vielfach Instrumente zur Förderung und Sicherung von Investitionen vorsieht (vgl. in der Stammfassung §2 Abs2 Z1 und §11 Abs2 letzter Satz; vgl. nunmehr §2 Abs2 Z1, 3 und 4, §11 Abs2 zweiter Satz, §12 sowie §§13a bis 13d); die Gewährung von Kostenersatz gemäß §13 gehört aber nicht dazu. §13 Abs1 spricht vielmehr (und zwar auch schon in der Stammfassung) ausdrücklich von der Abgeltung der 'durch die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kosten' und führt im Folgenden die zu berücksichtigenden Kostenkomponenten an ('Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten', bei bestimmten Anlagen auch 'die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals'). Es handelt sich also bei den nach §13 leg. cit. zu gewährenden Förderungen ausschließlich um Betriebsbeihilfen für bestehende Anlagen; der Zweck der Regelung besteht lediglich in der Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebs. Dazu wird darauf hingewiesen, dass das Ökostromgesetz zwar vielfach Instrumente zur Förderung und Sicherung von Investitionen vorsieht vergleiche in der Stammfassung §2 Abs2 Z1 und §11 Abs2 letzter Satz; vergleiche nunmehr §2 Abs2 Z1, 3 und 4, §11 Abs2 zweiter Satz, §12 sowie §§13a bis 13d); die Gewährung von Kostenersatz gemäß §13 gehört aber nicht dazu. §13 Abs1 spricht vielmehr (und zwar auch schon in der Stammfassung) ausdrücklich von der Abgeltung der 'durch die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kosten' und führt im Folgenden die zu berücksichtigenden Kostenkomponenten an ('Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten', bei bestimmten Anlagen auch 'die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals'). Es handelt sich also bei den nach §13 leg. cit. zu gewährenden Förderungen ausschließlich um Betriebsbeihilfen für bestehende Anlagen; der Zweck der Regelung besteht lediglich in der Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebs.

... Zur Frage, ob Anlagenbetreiber im berechtigten Vertrauen

auf die Weitergeltung der Rechtslage, wie sie vor der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 bestand, wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, sowie zur Frage, ob die weitere Nutzung der Investitionen durch die genannte Novelle überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht wurde, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:auf die Weitergeltung der Rechtslage, wie sie vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, bestand, wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, sowie zur Frage, ob die weitere Nutzung der Investitionen durch die genannte Novelle überhaupt oder weitgehend unmöglich gemacht wurde, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin:

... Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs

genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 11.368/1987, 13.461/1993, 13.657/1993 und 16.687/2002).genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche VfSlg. 11.368/1987, 13.461/1993, 13.657/1993 und 16.687/2002).

Aus der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 94/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (in weiterer Folge: KWK-RL) ergibt sich, dass Förderungen nur hocheffizienten Anlagen zukommen dürfen.

Die KWK-RL wurde am 21. Februar 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Ab diesem Zeitpunkt musste den Normadressaten somit bekannt sein, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine Förderung von Anlagen, die nicht als hocheffizient im Sinn des Anhangs III der KWK-RL zu qualifizieren sind, gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein würde. Ab diesem Zeitpunkt kann daher auch ein schützenswertes Vertrauen auf den Weiterbestand der durch das Ökostromgesetz in seiner Stammfassung geschaffenen Rechtslage nicht mehr angenommen werden. Die KWK-RL wurde am 21. Februar 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Ab diesem Zeitpunkt musste den Normadressaten somit bekannt sein, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine Förderung von Anlagen, die nicht als hocheffizient im Sinn des Anhangs römisch III der KWK-RL zu qualifizieren sind, gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein würde. Ab diesem Zeitpunkt kann daher auch ein schützenswertes Vertrauen auf den Weiterbestand der durch das Ökostromgesetz in seiner Stammfassung geschaffenen Rechtslage nicht mehr angenommen werden.

... Dazu kommt, dass gemäß §13 Abs10 des Ökostromgesetzes

die - nicht nur nach den Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs, sondern auch 'unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse' (§13 Abs1 leg. cit.) zu bemessenden - Fördermittel beschränkt sind und gegebenenfalls aliquot gekürzt werden müssen. Wieviel an Förderungen ein Betreiber erhält, hängt somit auch von der Kosten-/Erlössituation sämtlicher anderer Förderungswerber ab. Schon aus diesem Grund erscheint es ausgeschlossen, dass die Unternehmen ihre wirtschaftlichen Dispositionen (allein) im Vertrauen auf die Förderungen gemäß §13 leg. cit. getroffen hätten; dies gilt sowohl für Dispositionen über den Betrieb einer bereits errichteten Anlage als auch - in besonders hohem Maß - für die Entscheidung über die Errichtung oder den Weiterbetrieb einer Kraftwärmekopplungsanlage.

... Zur Frage, ob besondere Umstände den Eingriff in die

bestehende Rechtslage durch die Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 sachlich rechtfertigen, verweist die Bundesregierung nochmals auf die KWK-RL. Da sich aus der Richtlinie ergibt, dass Förderungen nur hocheffizienten Anlagen zukommen dürfen (vgl. Punkt 1.3.1.), war die Neuerlassung des §13 des Ökostromgesetzes unter Einfügung der Wortfolge 'und 2' zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aber eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes dann nicht vor, wenn die Änderung der Rechtslage erforderlich ist, um eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Rechtslage herzustellen (vgl. VfSlg. 16.764/2002).bestehende Rechtslage durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, sachlich rechtfertigen, verweist die Bundesregierung nochmals auf die KWK-RL. Da sich aus der Richtlinie ergibt, dass Förderungen nur hocheffizienten Anlagen zukommen dürfen vergleiche Punkt 1.3.1.), war die Neuerlassung des §13 des Ökostromgesetzes unter Einfügung der Wortfolge 'und 2' zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt aber eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes dann nicht vor, wenn die Änderung der Rechtslage erforderlich ist, um eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Rechtslage herzustellen vergleiche VfSlg. 16.764/2002).

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Förderungen nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Dokument C[2006] 2964 endg. Rn 39) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Vorabentscheidungsersuchen EU 2007/0006, 0007 [2004/05/0274, 2007/05/0012]) um Beihilfen im Sinne der Art87 und 88 EGV handelt; der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird über diese Frage zu erkennen haben (vgl. das Verfahren C-384/07-1, eingetragen im Register des Gerichtshofs unter der Nr. 779823 am 13. August 2007). Die Förderregelungen der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 wurden gemäß Art88 Abs3 EGV notifiziert und von der Kommission genehmigt (vgl. Dokument C [2006] 2964 endg.); bei den vor der genannten Novelle bestehenden Förderregelungen des Ökostromgesetzes wurde hingegen keine Notifikation gemäß Art88 Abs3 EGV vorgenommen. Unter der Prämisse, dass es sich bei den in Rede stehenden Förderungen tatsächlich um Beihilfen im gemeinschaftsrechtlichen Sinn handelt, stellt das Förderungsregime nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes ein Rechtsgebiet dar, auf dem der Vertrauensschutz stark zurückgedrängt ist: Wenn Beihilfen auf Grundlage einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, aber entgegen dem Durchführungsverbot nach Art88 Abs3 letzter Satz EGV geleistet werden, so kann nach der Judikatur des EuGH (vgl. zuletzt Rs C-368/04, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Slg.2006, I-9957) auch bei materieller Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht und selbst im Fall der Gutgläubigkeit der Beihilfeempfänger eine Rückforderung der Beihilfen geboten sein. Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den Förderungen nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes nach Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vergleiche Dokument C[2006] 2964 endg. Rn 39) sowie des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Vorabentscheidungsersuchen EU 2007/0006, 0007 [2004/05/0274, 2007/05/0012]) um Beihilfen im Sinne der Art87 und 88 EGV handelt; der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird über diese Frage zu erkennen haben vergleiche das Verfahren C-384/07-1, eingetragen im Register des Gerichtshofs unter der Nr. 779823 am 13. August 2007). Die Förderregelungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, wurden gemäß Art88 Abs3 EGV notifiziert und von der Kommission genehmigt vergleiche Dokument C [2006] 2964 endg.); bei den vor der genannten Novelle bestehenden Förderregelungen des Ökostromgesetzes wurde hingegen keine Notifikation gemäß Art88 Abs3 EGV vorgenommen. Unter der Prämisse, dass es sich bei den in Rede stehenden Förderungen tatsächlich um Beihilfen im gemeinschaftsrechtlichen Sinn handelt, stellt das Förderungsregime nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes ein Rechtsgebiet dar, auf dem der Vertrauensschutz stark zurückgedrängt ist: Wenn Beihilfen auf Grundlage einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, aber entgegen dem Durchführungsverbot nach Art88 Abs3 letzter Satz EGV geleistet werden, so kann nach der Judikatur des EuGH vergleiche zuletzt Rs C-368/04, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Slg.2006, I-9957) auch bei materieller Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht und selbst im Fall der Gutgläubigkeit der Beihilfeempfänger eine Rückforderung der Beihilfen geboten sein.

        ... Nach Auffassung der Bundesregierung sprechen daher gegen

die Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die Förderung nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

        ... Falls sich erweisen sollte, dass die Einführung der

zusätzlichen Voraussetzung an sich verfassungsrechtlich zulässig war, hegt der Gerichtshof das Bedenken, dass es unsachlich sein könnte, während eines laufenden Förderjahres die Förderung 'rückwirkend für das ganze Jahr' (gemeint sein dürfte das Jahr 2006) zu verunmöglichen. Denn eine derartige Regelung scheine besonders intensiv in das Vertrauen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Dispositionen einzugreifen.

Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 1. hingewiesen, in denen der Charakter der Förderungen nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes als reine Betriebsbeihilfen aufgezeigt und der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund der mit der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006 getroffenen Regelung (Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der KWK-RL im Jahr 2006) dargestellt wird. Die Bundesregierung vermag daher auch den diesbezüglichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zu folgen." Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 1. hingewiesen, in denen der Charakter der Förderungen nach §13 Abs4 des Ökostromgesetzes als reine Betriebsbeihilfen aufgezeigt und der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, getroffenen Regelung (Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der KWK-RL im Jahr 2006) dargestellt wird. Die Bundesregierung vermag daher auch den diesbezüglichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zu folgen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

D

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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