RS Vwgh 1994/5/20 93/02/0239

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Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
ZPO §467 Z1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0309 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 1 AVG läßt den den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanenten Grundsatz erkennen, es soll einer Partei aus einer Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen. Es ist Sache der Behörde, dafür zu sorgen, daß ein Parteienanbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Daß dies uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gilt, ergibt sich aus § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung zwar den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, nicht aber - anders als im § 467 Z 1 ZPO - die zur Entscheidung über die Berufung angerufene Behörde zu benennen hat.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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