RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/02/0008 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0121, 0122).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020165.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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