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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/17 91/02/0027 1Stammrechtssatz
Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat; der Besch war nach seinem eigenen Vorbringen trotz der ihm im Verwaltungsverfahren hiezu gebotenen Gelegenheit nicht in der Lage, konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafe bezahlen kann; es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er eine solche Zahlung überhaupt leisten kann. Die belangte Behörde durfte demnach mit Recht von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgehen, weshalb es nicht rechtswidrig war, den gegenständlichen Antrag des Besch abzuweisen
(Hinweis E 12.4.1989, 88/03/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020165.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009