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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/01/0026 1Stammrechtssatz
Könnte von "Verfolgungssicherheit" erst dann gesprochen werden, wenn der andere Staat dem Antragsteller bereits Asyl gewährt hat, so hätte dies der Gesetzgeber im § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 durch einen entsprechenden Wortlaut zum Ausdruck gebracht, dies umso mehr, als sich § 2 Abs 3 legcit auf den gegenteiligen Fall, nämlich die Abweisung eines Asylantrages (auch) in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der FlKonv beachtet, bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010248.X01Im RIS seit
20.11.2000