RS Vwgh 1994/5/20 94/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0054 1

Stammrechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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