Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0054 1Stammrechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann nur für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - von denen der Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Normen (hier: jenen des KJBG 1987) nicht erfaßt wird - zur Verantwortung gezogen werden. Die Heranziehung des handelsrechtlichen Geschäftsführers als desjenigen, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die in Rede stehenden Verstöße gegen das KJBG 1987 zu tragen habe, entspricht somit dem Gesetz (Hinweis E 17.2.1992, 91/19/0335).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020006.X02Im RIS seit
11.07.2001