RS Vwgh 1994/5/20 93/02/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0309 2

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung - ebenso wie eines sonstigen Parteienanbringens - wegen Unzuständigkeit der zur Entscheidung angerufenen Behörde kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei auf der Erledigung ihrer Berufung (ihres sonstigen Anbringens) durch die angerufene, aber objektiv unzuständige Behörde beharrt (hier: die Berufung wurde an das Amt der Wr LReg gerichtet, also an den Hilfsapparate mehrerer Behörden).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020239.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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